Aktuelles


WIR sind umgezogen

Ab 01. April 2024 finden Sie uns unter unserer neuen Geschäftsadresse:

 

Anwaltskanzlei Dr. Freitag & Kollegen

Seestraße 14

71638 Ludwigsburg

 

Die Ihnen bereits bekannte Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail Adresse ändert sich nicht.

 

Wir freuen uns Sie in den neuen Räumlichkeiten willkommen zu heißen. 


Bloßes Halten in der Hand stellt keinen Handy-Verstoß dar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2019, Az: 2 Rb 24 Ss 1296/18)

Das OLG Stuttgart hat festgestellt, dass auch nach der neuen Fassung des Handy-Paragraphen (§23 Absatz 1a StVO) kein Verstoß vorliegt, wenn der Fahrzeugführer das Telefon oder das elektronische Gerät lediglich in der Hand hält. Der Betroffene war zunächst durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 26.09.2018 wegen Handy-Verstoßes verurteilt worden. Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Stuttgart hat das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung wieder zurück verwiesen.

 

Das OLG Stuttgart hat ausgeführt, dass das Urteil des Amtsgerichts rechtlich fehlerhaft ist. Ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO neue Fassung setze nach wie vor voraus, dass der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt. Das bloße Halten eines definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt nach Auffassung des OLG Stuttgarts keine Benutzung im Sinne der Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird nach Auffassung des OLG Stuttgarts untersagt, sondern allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.

 

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Frage ist nicht eindeutig. Das OLG Celle

(Az: 3 Ss (OWi) 8/19 vom 07.02.2019) hat die Rechtsauffassung des OLG Stuttgarts bestätigt.


Verkehrsrecht: Rechtsanwaltskosten bei Unfallregulierung

Der bei einem Verkehrsunfall unschuldig Geschädigte muss die erlittenen Schäden bei der Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen. Für den Geschädigten stellt sich dabei die Frage, ob er einen Rechtsanwalt einschalten soll und die gegnerische Versicherung die Kosten des Rechtsanwaltes zu zahlen hat. Die Rechtsprechung bejaht den Anspruch auf Einschaltung eines Rechtsanwalts und die Verpflichtung der gegnerischen Versicherung, die Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

 

Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die Abwicklung der Schäden eines Verkehrsunfalles unter Berücksichtigung des Regulierung-Verhaltens der gegnerischen Versicherung und des komplizierten Schadenersatz-Rechtes schwierig ist und der Geschädigte fachlicher Hilfe bedarf. Dies gilt nach der Rechtsprechung jedenfalls für Privatpersonen.

 

Bei rechtlichen und  tatsächlich nicht einfach gelagerten Fällen gesteht die Rechtsprechung häufig auch Unternehmen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu (vergleiche AG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2018, Aktenzeichen 50 C 208/ 17 und AG Hamburg, Urteil vom 31.1.2018, Aktenzeichen 20a C 451/17).

 

Dies spricht dafür, seine Unfallschäden mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes geltend zu machen.

 


Verkehrsrecht: Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.4.2019 entschieden, dass bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung der Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat, im Regelfall nicht ohne weitere Aufklärung eine fehlende Fahreignung angenommen werden und die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen werden darf. Die Fahrerlaubnis-Behörde muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Fahreignung entscheiden. Dies war bislang nicht der Fall.

 

Bislang führte bei gelegentlichem Cannabis-Konsum das erstmalige Fahren unter der Wirkung von Cannabis unmittelbar zur Annahme der fehlenden Fahreignung und damit zur Entziehung des Führerscheins. Hieran hält das Bundesverwaltungsgericht nicht fest. Vielmehr muss die Fahrerlaubnis-Behörde bei einem gelegentlichen Cannabis-Konsumenten und einer erstmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis im Regelfall durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären, ob die durch die Drogen-Fahrt geweckten Zweifel an der Fahreignung begründet sind und deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

 

Für den Betroffenen besteht damit die Möglichkeit, unter den genannten Voraussetzungen durch die erfolgreiche Absolvierung einer MPU die Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden. Es ist anzuraten, als Betroffener Rat bei einem Fachanwalt einzuholen und sich auf eine anstehende medizinisch-psychologische Untersuchung vorzubereiten.